Verwendetes Auto-Erwerb Zitrone-Gesetz
 


Verwendetes Auto-Erwerb Zitronegesetz

Allgemeines Handelsrecht, Kapitel 198 b. Verkauf oder Miete der benutzten Kraftfahrzeuge

a. Definitionen. Wie in diesem Kapitel verwendet, haben die folgenden Wörter die folgenden Bedeutungen:

1. „Verbraucher“ bedeutet den Käufer oder Leasingnehmer, anders als zwecks des Weiterverkaufs, eines benutzten Kraftfahrzeugs, das hauptsächlich für persönliches, Familie oder Haushalt Zwecke und abhängig von einer Garantie und der Gatte oder das Kind des Käufers oder des Leasingnehmers benutzt wird, wenn entweder solches Kraftfahrzeug oder die Miete solchen Kraftfahrzeugs auf den Gatten oder das Kind während der Dauer irgendeiner Garantie übertragen wird, die auf solches Kraftfahrzeug anwendbar ist, und jeder möglicher anderen Person, die durch die Bezeichnungen solcher Garantie erlaubt wird, die Verpflichtungen der Garantie zu erzwingen;

2. „Benutztes Kraftfahrzeug“ bedeutet ein Kraftfahrzeug, ausschließlich der Bewegungshäuser und der Wegstraße Träger, das entweder nach achtzehn tausend Meilen Operation oder zwei Jahren nach ursprüngliche Anlieferung gekauft worden, gemietet worden oder übertragen worden ist, welches ist früher;
3. „Händler“ bedeutet jede mögliche Person, oder Geschäft, das verkauft, Verkaufsangebote, mietet oder bietet für Miete einen benutzten Träger, nachdem es verkauft hat und Verkaufsangebot, Leasing oder den Antrag für Miete drei an oder benutzte mehr Träger in der vorhergehenden zwölf Monat Periode, aber schließt nicht ein:
(a) eine Bank oder ein Geldinstitut ausgenommen im Falle eine Miete eines benutzten Kraftfahrzeugs,
(b) ein Geschäft, das einen benutzten Träger an einen Angestellten dieses Geschäfts verkauft,
(c) versteigern ein geregeltes allgemeines Hilfsprogramm, das an der öffentlichkeit verkauft, die Träger, die im gewöhnlichen Kurs seiner Operationen benutzt werden, vorausgesetzt daß alle mögliche Reklameanzeigen solcher Verkäufe auffallend „freigeben, wie, ist“ Natur des Verkaufes,
(d) der Verkauf eines Mietträgers zum Leasingnehmer dieses Trägers, zu einem Familie Bauteil des Leasingnehmers oder zu einem Angestellten des Leasingnehmers oder
(e) oder der Zustand, seine Agenturen, Büros, Bretter, Kommissionen und Behörden und alle politischen Unterteilungen des Zustandes, einschließlich die Agenturen und die Behörden solcher Unterteilungen;

4. „Garantie“ bedeutet jede mögliche übernahme in Zusammenhang mit dem Verkauf oder Miete durch einen Händler eines benutzten Kraftfahrzeugs, um andere Maßnahmen in Bezug auf solches benutztes Kraftfahrzeug zurückzuerstatten, zu reparieren, zu ersetzen, beizubehalten oder zu ergreifen und vorausgesetzt an keiner Extraladung über dem Preis des benutzten Kraftfahrzeugs hinaus;

5. „Service-Vertrag“ bedeutet einen Vertrag beim Schreiben während jedes möglichen Zeitabschnitts, oder irgendeine spezifische Meilenzahl zur Rückerstattung, Reparatur, ersetzen, behalten bei oder ergreifen andere Maßnahmen in Bezug auf ein benutztes Kraftfahrzeug und vorausgesetzt an einer Extraladung über dem Preis des benutzten Kraftfahrzeugs oder des Mietsvertrags für das benutzte Kraftfahrzeug hinaus;



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